Bekanntmachung: Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 58 c Soldatengesetz, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des BMG über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

 

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